Wir haben einen Mitarbeiter der den AHV-Pflicht Code = 6 gesetzt hat
und im laufenden Jahr eine unterbrochene Beschäftigungsperiode. Der AHV-Abzug wird nicht
automatisch ausgelöst, wenn der Mitarbeiter im Wiedereintrittsmonat die AHV-Limite Fr. 2600.- überschreitet. Die Basen der früherer aktiven Beschäftigungsperioden (bevor des Austrittes) sind nicht berücksichtigt.